Satzung des Sächsischen Hafen- und Verkehrsvereins e.V.
Satzung des Sächsischen Hafen- und Verkehrsvereins e.V. (SHV)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Sächsischer Hafen- und Verkehrsverein e.V. (SHV)
2. Der Verein hat seinen Sitz im Alberthafen Dresden, Magdeburger Straße 58 in 01067 Dresden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Wasserstraßen und Häfen der Elbe, insbesondere in Sachsen. Unter anderem werden folgende Zwecke verfolgt:
a) Förderung ökologisch alternativer Transportsysteme zur Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Freistaates Sachsen.
b) Förderung und Erhöhung des Bekanntheitsgrades des Verkehrsweges Elbe, der Hafenstandorte und der Mitgliedsfirmen des Vereins
c) Wahrung und Pflege der Elbschifffahrt und des Hafenumschlages.
d) Förderung der grenzüberschreitenden Kontakte, insbesondere zur Tschechischen Republik.
e) Erforschung der Geschichte der Elbschifffahrt und des Hafenumschlages.
f) Förderung von Kunst und Kultur im Hinblick auf Schifffahrt, Hafen und Verkehr.
g) Förderung kreativer Kräfte für die Durchsetzung der vorstehenden Zwecke durch Einbeziehung von Praktikanten und Azubis in die Arbeit der Vereinsmitglieder.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können auf Antrag werden: Einzelpersonen, Firmen, Vereine, Verbände, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Gebietskörperschaften und Behörden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Kündigung, Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung mittels Einschreibebriefes und durch Ausschluss. Die Kündigung ist nur auf das Ende des Kalenderjahres zulässig und ist bis zum 30.09. des Jahres mittels Einschreibebriefes auszusprechen. Kündigungen, die nach diesem Termin erfolgen, gelten rechtswirksam erst für Ende des darauffolgenden Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur zulässig wegen satzungswidrigen Verhaltens gegenüber dem Verein und wegen sonstiger Schädigung der Vereinsinteressen sowie wegen ehrenrührigen Verhaltens. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen diesen Beschluss bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Diese beschließt endgültig.
§ 4 Kosten und Beiträge
Die Kosten des Vereins werden durch Beiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer gesonderten Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann auch Umlagen für besondere Aufgaben des Vereins beschließen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, bis zu 4 Stellvertretern und einem Schatzmeister besteht, bzw. dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB geführt. Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden allein im Übrigen durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung in getrenntem Wahlgang auf je vier Jahre gewählt. Wenn sich kein Widerspruch aus der Mitgliederversammlung erhebt, kann die Wahl des Vorstandes durch Zuruf vorgenommen werden.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und setzt die Tagesordnung fest. Er besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte. Der Vorstand ist ermächtigt, den Verein in allen ihn betreffenden Angelegenheiten gegenüber den Gerichten, Behörden und dritten Personen zu vertreten. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es verlangen, vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner stellvertretenden Vorsitzenden, zu berufen und zu leiten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 7 Geschäftsführer
Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer anzustellen. Diesem obliegt die Schriftführung in den Sitzungen und den Versammlungen sowie die Erledigung der laufenden Geschäfte.
§ 8 Fachausschüsse
Zur Behandlung von Sonderfragen können durch den Vorstand Fachausschüsse gebildet werden, die sich einen Vorsitzenden selbst wählen. Sie haben dem Vorstand über ihre Arbeit fortlaufend zu berichten.
§ 9 Mitgliederversammlung
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens in Abständen von zwei Jahren statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Zweck des Vereins erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich beantragt.
Der Vorstand setzt den Ort, die Zeit und die Tagesordnung fest. Er hat Anträge, welche von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Beifügung einer Begründung schriftlich gestellt werden, auf die Tagesordnung zu setzen, vorausgesetzt, dass sie acht Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung eingehen. Solche Anträge sind den Mitgliedern sofort bekannt zu geben.
Die Mitglieder sind zu den Versammlungen unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich einzuladen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit seit der letzten Mitgliederversammlung sowie den Bericht der Rechnungsprüfer über die Kassenverhältnisse entgegen. Sie beschließt über die Genehmigung des Kassenberichtes und die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt den Vorstand für die vierjährige Wahlperiode sowie zwei Rechnungsprüfer für die Überprüfung der Rechnungsbelege der bis zur nächsten Mitgliederversammlung ablaufenden Geschäftsjahre.
Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.
Zur Beschlussfassung über Abänderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Mitglieder erforderlich.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens gemäß § 12 ist die Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung kann auch durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins vor der betreffenden Versammlung erfolgen.
§ 10 Niederschriften und Beschlüsse
Über den Gang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche von einem Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter gegenzuzeichnen ist.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzulegen und durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch ein Mitglied des Vorstandes oder einen hierfür bestellten Vertreter zu unterzeichnen.
§ 11 Finanzen
Der Verein ist zu sparsamer und wirtschaftlicher Finanzgebarung verpflichtet. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins und seine Organe erhalten in dieser Eigenschaft keine Vergütung oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf niemanden begünstigen und Leistungen, die im Interesse des Vereinszweckes erforderlich sind, nur angemessen vergüten, mit Ausnahme nachgewiesener und angemessener Aufwandsentschädigung.
§ 12 Vereinsauflösung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks steht den Mitgliedern kein Anspruch an das Vereinsvermögen zu. Dieses ist vielmehr einer als steuerbegünstigt besonders anerkannten Körperschaft oder Organisation zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die weitere Förderung des Wasserstraßengedankens zu überweisen. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Begleichung aller Verbindlichkeiten ausgeführt werden.
Dresden, den 13. Januar 2015